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US-Einwanderung · Konzerntransfer · Schweiz

L-1-Visum: von der Schweizer Gesellschaft ins US-Büro

Das L-1 transferiert Führungskräfte, Manager und Spezialisten innerhalb des Konzerns in die USA — auch in ein Büro, das erst noch aufgebaut wird.

Die Antwort in einem Satz: Wer innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr durchgehend in der Schweizer Konzerngesellschaft als Führungskraft, Manager oder Spezialist gearbeitet hat, kann mit dem L-1-Visum in eine verbundene US-Gesellschaft wechseln — Führungskräfte und Manager (L-1A) für bis zu sieben Jahre, Spezialisten (L-1B) für bis zu fünf.

Wann das L-1 die richtige Route ist

Das L-1 setzt keine bestimmte Nationalität des Unternehmens voraus — anders als das E-Visum, das eine mehrheitlich schweizerische Eigentümerschaft verlangt.

  • Passt für Schweizer Tochtergesellschaften internationaler Konzerne
  • Passt bei gemischtem Aktionariat
  • Passt, wo eine bestehende Konzernstruktur in die USA verlängert werden soll

Die Voraussetzungen im Überblick

Zwei Nachweise tragen jede L-1-Petition: die Konzernverbindung und die qualifizierte Funktion.

  • Qualifizierte Konzernverbindung — Mutter-, Tochter-, Schwester- oder Zweiggesellschaft zwischen der Schweizer und der US-Einheit
  • Ein Jahr Vorbeschäftigung — durchgehend, innerhalb der letzten drei Jahre, im ausländischen Konzernunternehmen
  • Qualifizierte Funktion — Führungskraft/Manager (L-1A) oder speziell firmengebundenes Fachwissen (L-1B), in der Schweiz wie in den USA
  • Aktive Geschäftstätigkeit beider Gesellschaften während des gesamten Aufenthalts

Sonderfall: das neue US-Büro

Das L-1 funktioniert auch, wenn die US-Gesellschaft gerade erst gegründet wird — für viele Schweizer Mittelständler der eigentliche Anwendungsfall.

  • Erstbewilligung auf ein Jahr beschränkt; Verlängerung setzt reale Operativität voraus
  • Räumlichkeiten, Finanzierung und belastbarer Businessplan von Anfang an dokumentiert
  • Gesellschaftsgründung, Businessplan und Visumsantrag als ein Projekt geführt statt als drei

Verfahren, Zeitplan und Green Card

Die L-1-Petition geht an die US-Einwanderungsbehörde USCIS; danach folgt das Visuminterview bei der US-Botschaft in Bern.

  • Premium Processing verkürzt die Behandlungszeit der Behörde gegen Zusatzgebühr auf wenige Wochen
  • Ehepartner erhalten L-2-Status mit Arbeitsberechtigung; Kinder unter 21 reisen mit
  • Dual Intent: ein laufendes Green-Card-Verfahren gefährdet den L-1-Status nicht — für Führungskräfte ist EB-1C oft der nächste Schritt
FAQ

L-1 für Schweizer Unternehmen — kurz beantwortet

Was ist der Unterschied zwischen L-1A und L-1B?
Das L-1A gilt für Führungskräfte und Manager und erlaubt einen Aufenthalt von bis zu sieben Jahren. Das L-1B gilt für Mitarbeitende mit speziellem Firmenwissen und erlaubt bis zu fünf Jahre.
Wie lange muss man vorher im Schweizer Unternehmen gearbeitet haben?
Mindestens ein durchgehendes Jahr innerhalb der letzten drei Jahre in der Schweizer (oder einer anderen ausländischen) Konzerngesellschaft — in einer Führungs-, Management- oder Spezialistenfunktion.
Geht ein L-1-Transfer auch in ein ganz neues US-Büro?
Ja. Für neue US-Büros gelten Sonderregeln: Die Erstbewilligung ist auf ein Jahr beschränkt, und die Verlängerung setzt voraus, dass das Büro nach diesem Jahr tatsächlich operativ ist. Businessplan, Räumlichkeiten und Finanzierung müssen von Anfang an belegt sein.
Erlaubt das L-1-Visum den Weg zur Green Card?
Ja. Das L-1 ist eine Dual-Intent-Kategorie: Ein laufendes Green-Card-Verfahren schadet dem L-1-Status nicht. Für Führungskräfte bietet sich häufig die EB-1C-Kategorie als Anschluss an.
Dürfen Ehepartner von L-1-Inhabern in den USA arbeiten?
Ja. Ehepartner erhalten den L-2-Status und gelten in den USA als arbeitsberechtigt. Kinder unter 21 Jahren können mitreisen und die Schule besuchen.
In welcher Sprache läuft die Zusammenarbeit?
US-Verfahren und Unterlagen laufen auf Englisch. Anfragen auf Deutsch sind willkommen; die Beratung selbst findet auf Englisch statt.

Planen Sie einen Transfer in die USA?

Erzählen Sie uns, wen Sie transferieren möchten und ob das US-Büro schon besteht. Wir sagen Ihnen im ersten Gespräch, ob L-1 oder E-Visum besser trägt.

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