L-1-Visum: von der Schweizer Gesellschaft ins US-Büro
Das L-1 transferiert Führungskräfte, Manager und Spezialisten innerhalb des Konzerns in die USA — auch in ein Büro, das erst noch aufgebaut wird.
Die Antwort in einem Satz: Wer innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr durchgehend in der Schweizer Konzerngesellschaft als Führungskraft, Manager oder Spezialist gearbeitet hat, kann mit dem L-1-Visum in eine verbundene US-Gesellschaft wechseln — Führungskräfte und Manager (L-1A) für bis zu sieben Jahre, Spezialisten (L-1B) für bis zu fünf.
Wann das L-1 die richtige Route ist
Das L-1 setzt keine bestimmte Nationalität des Unternehmens voraus — anders als das E-Visum, das eine mehrheitlich schweizerische Eigentümerschaft verlangt.
- Passt für Schweizer Tochtergesellschaften internationaler Konzerne
- Passt bei gemischtem Aktionariat
- Passt, wo eine bestehende Konzernstruktur in die USA verlängert werden soll
Die Voraussetzungen im Überblick
Zwei Nachweise tragen jede L-1-Petition: die Konzernverbindung und die qualifizierte Funktion.
- Qualifizierte Konzernverbindung — Mutter-, Tochter-, Schwester- oder Zweiggesellschaft zwischen der Schweizer und der US-Einheit
- Ein Jahr Vorbeschäftigung — durchgehend, innerhalb der letzten drei Jahre, im ausländischen Konzernunternehmen
- Qualifizierte Funktion — Führungskraft/Manager (L-1A) oder speziell firmengebundenes Fachwissen (L-1B), in der Schweiz wie in den USA
- Aktive Geschäftstätigkeit beider Gesellschaften während des gesamten Aufenthalts
Sonderfall: das neue US-Büro
Das L-1 funktioniert auch, wenn die US-Gesellschaft gerade erst gegründet wird — für viele Schweizer Mittelständler der eigentliche Anwendungsfall.
- Erstbewilligung auf ein Jahr beschränkt; Verlängerung setzt reale Operativität voraus
- Räumlichkeiten, Finanzierung und belastbarer Businessplan von Anfang an dokumentiert
- Gesellschaftsgründung, Businessplan und Visumsantrag als ein Projekt geführt statt als drei
Verfahren, Zeitplan und Green Card
Die L-1-Petition geht an die US-Einwanderungsbehörde USCIS; danach folgt das Visuminterview bei der US-Botschaft in Bern.
- Premium Processing verkürzt die Behandlungszeit der Behörde gegen Zusatzgebühr auf wenige Wochen
- Ehepartner erhalten L-2-Status mit Arbeitsberechtigung; Kinder unter 21 reisen mit
- Dual Intent: ein laufendes Green-Card-Verfahren gefährdet den L-1-Status nicht — für Führungskräfte ist EB-1C oft der nächste Schritt
L-1 für Schweizer Unternehmen — kurz beantwortet
Was ist der Unterschied zwischen L-1A und L-1B?
Wie lange muss man vorher im Schweizer Unternehmen gearbeitet haben?
Geht ein L-1-Transfer auch in ein ganz neues US-Büro?
Erlaubt das L-1-Visum den Weg zur Green Card?
Dürfen Ehepartner von L-1-Inhabern in den USA arbeiten?
In welcher Sprache läuft die Zusammenarbeit?
Planen Sie einen Transfer in die USA?
Erzählen Sie uns, wen Sie transferieren möchten und ob das US-Büro schon besteht. Wir sagen Ihnen im ersten Gespräch, ob L-1 oder E-Visum besser trägt.